Niedersächsisches Hundegesetz
Neue Regelungen für Hundehalter
Seit dem 01.07.2011 gilt in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG). Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.Seit dem 01.07.2011 gelten für Hundehalter/-innen einige neue Verpflichtungen, deren Einhaltung die Gemeinde Rastede als zuständige Behörde überwacht. Für gefährliche Hunde nach § 7 NHundG ist weiterhin das Veterinäramt des Landkreises Ammerland in Westerstede zuständig.
Neben dem allgemeinen Grundsatz, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 2 NHundG), haben die Hundehalter/-innen die Tiere zu kennzeichnen und zu versichern.
Hinweis
Informationen über das Chippen der Tiere sowie die entstehenden Kosten geben die Tierärzte.
Kennzeichnung (§ 4 NHundG)
Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, muss durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer gekennzeichnet werden. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 und den im Standard ISO 11785 festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. Der etwa reiskorngroße Chip (Transponder) wird vom Tierarzt durch eine Spritze in die linke Halsseite des Hundes eingesetzt. Diese Verpflichtung trifft den Hundehalter ab dem 01.07.2011 und ist vorzunehmen, sofern der Hund noch keinen Transponder hat. Eine andere Form der Kennzeichnung, wie z.B. eine Tätowierung, erfüllt nicht die Vorgaben des NHundG und ist deshalb nicht ausreichend.
Die Transpondernummer ist der Gemeinde Rastede nach dem Einsetzen des Chips nicht mitzuteilen, sondern ab dem 1.07.2013 einer vom Land Niedersachsen noch einzurichtenden zentralen Registerstelle nebst späterer relevanter Änderungen, wie z.B. ein Adresswechsel, zu melden. Die Einrichtung des amtlichen Registers wird in der Presse bekanntgegeben werden.
Freiwillig können Sie den Hund zusätzlich unter Nennung der erhaltenen Transpondernummer nach der Kennzeichnung schon jetzt bei einem nicht amtlichen und privatrechtlich geführten Tierregister anmelden. Sollte Ihr Hund einmal entlaufen, erleichtert dies die Rückführung. Die Anmeldung bei einem dieser Register ist ausreichend. Eine Registrierung bei einem nicht amtlichen Tierregister ersetzt die später notwendige Meldung beim Niedersächsischen Register jedoch nicht.
Privatrechtliche Tierregister in Deutschland
- Deutsches Haustierregister®
Internet: www.registrier-dein-tier.de
- Tasso
Internet: http://www.tasso.net
- IFTA (kostenpflichtig)
Internet: www.tierregistrierung.de
Bitte beachten Sie die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Anbieters.
Informationen zu Tierhalterhaftpflichtversicherungen erteilt
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin
Verbrauchertelefon
0800-3399399 (kostenlos)
Internet: www.gdv.de
Haftpflichtversicherung (§ 5 NHundG)
Gemäß § 5 NHundG ist für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000,00 € für Personenschäden und von 250.000,00 € für Sachschäden abzuschließen.
Der Gemeinde wird von den Versicherungsunternehmen jetzt (automatisch) mitgeteilt, wenn eine bestehende Haftpflichtversicherung für einen Hund beendet wird. Sie wird daraufhin prüfen, weshalb der gesetzlich erforderliche Haftpflichtschutz beendet oder ob eine andere Versicherung abgeschlossen wurde. Die Hundehalter haben die erforderlichen Angaben zu machen.
Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass insbesondere eine Nichtkennzeichnung des Hundes oder eine Hundehaltung ohne Haftpflichtversicherung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die die Gemeinde Rastede ahnden kann. Sie wird ihre Überwachungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 NHundG anlassbezogen ausüben.
Hundeführerschein (§ 3 NHundG)
Ab dem 01.07.2013 werden alle Hundehalter nach § 3 NHundG verpflichtet sein, die erforderliche Sachkunde für ihre Hundehaltung zu besitzen. Das ist der so genannte Hundeführerschein. Die Sachkunde ist der Gemeinde nachzuweisen, wenn Sie dies (z.B. im Rahmen der Hundesteueranmeldung) verlangt.
Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung (oder Betreuung für eine juristische Person) mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen einen Hund gehalten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Als Nachweis kann z.B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen sachkundig: z.B. Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreiber, Dienst- und Behindertenbegleithundeführer.
Hundehalter ohne Erfahrung bzw. Hundehalter, bei denen die Hundehaltung mehr als 10 Jahre zurückliegt, haben die Sachkunde ab 1.07.2013 durch die Vorlage einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Sachkundeprüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Die theoretische Sachkundeprüfung erfolgt als Multiple Choice Test (der Fragenkatalog befindet sich derzeit noch in der Erarbeitung). In der praktischen Prüfung soll anhand bestimmter Alltagssituationen festgestellt werden, ob die theoretischen Kenntnisse im Umgang mit dem Hund angewendet werden können (der Katalog der zu prüfenden Alltagssituationen befindet sich derzeit noch in der Erarbeitung). Sachkundeprüfungen dürfen nur von zertifizierten Prüfern abgenommen werden (nähere Informationen erhält man beim Veterinäramt des Landkreises Ammerland).
Gefährliche Hunde (§§ 7 - 14 NHundG)
Erhält das Veterinäramt des Landkreises Ammerland einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, so hat es den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung des Veterinäramtes Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt es fest, dass der Hund gefährlich ist. Das Halten eines Hundes dessen Gefährlichkeit festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis des Veterinäramtes des Landkreises Ammerland.
Die Erlaubnis wird nur erteilt bei
a) nachgewiesener Sozialverträglichkeit des Hundes im Rahmen eines Wesenstestes sowie
b) vorhandener Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkunde der Halterin bzw. des Halters.
Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 NHundG)
Beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke haben Hundehalter/-innen die Erlaubnis bzw. hat eine ggf. beauftragte Person die Erlaubnis und die Bescheinigung der Fachbehörde, dass sie den beauftragten Hund führen darf, mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund grundsätzlich anzuleinen.
Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht (§ 15 NHundG)
Hundehalter/-innen haben soweit es zur Durchführung des NHundG erforderlich ist, auf Verlangen der Gemeinde oder des Landkreises die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Gemeinde und des Landkreises dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Ansprechpartner
Gemeinde Rastede
Ordnungsamt
Sophienstraße 27, Zimmer 13
Telefon 04402/920133 , Fax 04402/920233
ordnungswesen@rastede.de
