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Facebook ist kein Ersatz für das Fundbüro

Brillen, Schlüssel, Schmuck – die Liste an Dingen, die in der Gemeinde Rastede gefunden werden, ist lang und abwechslungsreich. Selbst teure Smartphones und Eheringe mit Gravuren sind dabei. Ehrliche Finder versuchen immer häufiger, die rechtmäßigen Besitzer über die sozialen Medien zu ermitteln. Dieses Vorgehen ersetzt jedoch nicht die Anzeige beim Fundbüro.

Allein in den Monaten Mai und Juni sind in zwei Rasteder Facebook-Gruppen ein gutes Dutzend Fundgegenstände gepostet worden. Vievien Witte, Leiterin des Fachbereichs Öffentliche Ordnung bei der Gemeinde Rastede, hat Verständnis für das Vorgehen der Finder: „Es geht sehr schnell und man erreicht viele Menschen auf diesem Weg.“ Dennoch ist man gesetzlich verpflichtet, den Fund der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern man den Eigentümer nicht kennt und der gefundene Gegenstand mehr als zehn Euro wert ist. „Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Unterschlagung, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann“, erläutert Witte.

Dass es mit dem Fundbüro eine zentrale Anlaufstelle sowohl für die Finder als auch die Eigentümer von verlorenen Gegenständen gibt, hat gute Gründe. Schließlich sind längst nicht alle Rastederinnen und Rasteder etwa bei Facebook angemeldet. Und selbst dann müssten sie auch noch Mitglied in verschiedenen Gruppen sein, um von möglichst vielen Fundstücken zu erfahren. Denn – um beim oben genannten Beispiel zu bleiben: Nur drei der seit Mai gefundenen Gegenstände wurden in beiden Gruppen veröffentlicht, die restlichen sind nur in einer von ihnen erschienen.

Neben der selbstständigen Eigentümersuche in den sozialen Medien sollte also immer auch Kontakt zum Fundbüro aufgenommen werden. Die Anzeige muss nicht unbedingt persönlich erfolgen, wenn der Finder oder die Finderin nicht die Gelegenheit hat, ins Rathaus zu kommen. „Zur Not reicht eine Mitteilung an uns per Telefon oder E-Mail“, sagt Witte, „Hauptsache ist, wir sind erst einmal informiert.“ Selbst die Verwahrung des Fundstücks kann in Ausnahmefällen beim Finder erfolgen.

Auf der sichereren Seite ist man allerdings, wenn man die Ermittlung des Besitzers der Behörde überlässt. „Beiträge in sozialen Netzwerken können auch Betrüger anlocken“, so Witte. Und: „Wer die Fundsache irrtümlich dem Falschen aushändigt, kann dafür am Ende sogar haftbar gemacht werden.“ Ein heikles Thema aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch, welche persönlichen Details in dem Posting preisgegeben werden, nicht zuletzt durch Einzelheiten, die auf Bildern zu sehen sind.

Auch aus diesem Grund veröffentlicht das Fundbüro in aller Regel keine Fotos von Fundsachen. Ein weiterer Aspekt: Es erleichtert den Nachweis der Eigentümerschaft.  „Wer sich im Fundbüro meldet, weil er einen Gegenstand verloren hat, kann durch das Wissen über bestimmte Details nachweisen, dass es sich tatsächlich um seinen Besitz handelt“, erläutert Witte.

Je mehr Informationen vorab schon bekannt sind, desto schwieriger wird es, zweifelsfrei festzustellen, ob man es tatsächlich mit dem Eigentümer zu tun hat. Mit am eindeutigsten ist es bei Smartphones und Tablet-Computern, die mit einem persönlichen Passwort oder einem Zahlencode gesichert sind, die in der Regel nur der Besitzer kennt.

Gerade bei wertvolleren Gegenständen stellt sich natürlich auch die Frage nach einem Finderlohn oder was passiert, wenn sich der Eigentümer nicht meldet. „Bei Fundsachen im Wert von bis zu 500 Euro beträgt der Finderlohn von fünf Prozent des Geld- beziehungsweise Sachwerts“, erklärt Witte die gesetzlich festgeschriebene Regelung, „bei Tieren oder Fundsachen im Wert von mehr als 500 Euro beträgt der Finderlohn drei Prozent.“ Allerdings gibt es Ausnahmen: Der Anspruch auf den sonst üblichen Finderlohn reduziert sich auf die Hälfte, wenn der Fund in Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgte. Und falls sich der Besitzer einer gefundenen Sache nicht meldet, kann der Finder den Gegenstand üblicherweise sechs Monate nach Ablieferung zurückerhalten und wird selbst zum Eigentümer. „Bei Interesse sollte man dies gleich bei Abgabe der Fundsache angeben“, erklärt Witte. Kommt die Regelung zum Tragen ist dann eine geringe Verwahrgebühr zu zahlen, die sich am Wert der Fundsache orientiert.

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