Noch bis Ende Februar ist die ideale Zeit, um Anpflanzungen an öffentlichen Verkehrsflächen zurückschneiden. Auf diese Weise kommen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihrer Verpflichtung nach, Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch überhängende Äste und Zweige sowie ausufernde Hecken zu verhindern. Von März bis September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz einen stärkeren Rückschnitt, vor allem weil Vögel in den Gehölzen brüten. Davon ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich veranlasste Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen.
„Ein Überwuchs auf Gehwegen beeinträchtigt besonders Personen, die mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator unterwegs sind“, sagt Gemeindesprecher Ralf Kobbe. „In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen kann die Sicht von Verkehrsteilnehmern behindert werden, was die Gefahr von Unfällen erhöht“, so Kobbe weiter. Der Rückschnitt sollte bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Über eine Fahrbahn ragende Äste und Zweige sind so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei bleibt, über Geh- und Radwegen beträgt die Mindesthöhe 2,50 Meter. Auch wenn Verkehrszeichen oder Straßenlaternen verdeckt werden, müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer tätig werden.